18.01.2018 - Neue Sprachversionen der Infektionsschutz Folgebelehrung
Die ruhige Zeit “zwischen den Jahren“ liegt nun hinter
uns und wir melden uns mit diesem Blog zurück. Wir wünschen Ihnen allen
ein gutes Jahr 2018!
Ganz aktuell starten wir mit neuen Sprachversionen der Infektionsschutz Folgebelehrung.
Alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Tätigkeit im
Lebensmittelbereich ausüben, benötigen eine Bescheinigung nach § 43
Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese stellt das zuständige
Gesundheitsamt aus.
Von dieser Regelung werden natürlich auch
stationäre Einrichtungen erfasst, wobei sich die Belehrung nach dem
Infektionsschutzgesetz in erster Linie an das Küchenpersonal richtet. Es
können jedoch auch weitere Personen in der Pflege dazu verpflichtet
sein. Grundsätzlich geht man davon aus, dass Pflegefachkräfte die
Übertragungswege von Infektionen kennen. Wenn Pflegende zum Beispiel
Brote schmieren oder Essen klein schneiden, sind sie auch nicht von der
Regelung des § 43 IfSG betroffen. Wenn sie Essen in der Form zubereiten,
dass sie kochen oder backen schon.
Die Arbeitgeber, sprich die
Einrichtungen, haben ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre über die
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und zu den Tätigkeitsverboten
zu belehren.
Hierbei unterstützt Sie die Pflege-Mediathek. Wir
stellen Ihnen die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in
verschiedenen Sprachen als Kurzfilme zur Verfügung.
Zum
sofortigen Einsatz finden Sie entsprechende Filme – neben Deutsch – in
den Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch,
Türkisch und – jeweils von Muttersprachlern gesprochenen – im
Themenbereich Hygiene.
Außerdem können Sie sich im Jahr 2018 auf weitere praxisorientierte Themen freuen:
Unsere
Redaktion erarbeitet derzeit Module zu den Themen Wundversorgung,
Sturzprophylaxe, Biographiearbeit, Sexualität im Alter und
Harnkontinenz.