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18.01.2018 - Neue Sprachversionen der Infektionsschutz Folgebelehrung

Infektionsschutz Folgebelehrung
Die ruhige Zeit “zwischen den Jahren“ liegt nun hinter uns und wir melden uns mit diesem Blog zurück. Wir wünschen Ihnen allen ein gutes Jahr 2018!

Ganz aktuell starten wir mit neuen Sprachversionen der Infektionsschutz Folgebelehrung.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben, benötigen eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese stellt das zuständige Gesundheitsamt aus.

Von dieser Regelung werden natürlich auch stationäre Einrichtungen erfasst, wobei sich die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in erster Linie an das Küchenpersonal richtet. Es können jedoch auch weitere Personen in der Pflege dazu verpflichtet sein. Grundsätzlich geht man davon aus, dass Pflegefachkräfte die Übertragungswege von Infektionen kennen. Wenn Pflegende zum Beispiel Brote schmieren oder Essen klein schneiden, sind sie auch nicht von der Regelung des § 43 IfSG betroffen. Wenn sie Essen in der Form zubereiten, dass sie kochen oder backen schon.

Die Arbeitgeber, sprich die Einrichtungen, haben ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und zu den Tätigkeitsverboten zu belehren.

Hierbei unterstützt Sie die Pflege-Mediathek. Wir stellen Ihnen die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in verschiedenen Sprachen als Kurzfilme zur Verfügung.

Zum sofortigen Einsatz  finden Sie entsprechende Filme – neben Deutsch – in den Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Türkisch und – jeweils von Muttersprachlern gesprochenen – im Themenbereich Hygiene.

Außerdem können Sie sich im Jahr 2018 auf weitere praxisorientierte Themen freuen:
Unsere Redaktion erarbeitet derzeit Module zu den Themen Wundversorgung, Sturzprophylaxe, Biographiearbeit, Sexualität im Alter und  Harnkontinenz.